Urteil Unwirksame Überbürdung des Außenanstrichs von Fenstern und Türen als Schönheitsreparaturen
Schlagworte
Unwirksame Überbürdung des Außenanstrichs von Fenstern und Türen als Schönheitsreparaturen; fehlende Differenzierung zwischen Innen- und Außenanstrich; geltungserhaltende Reduktion; Transparenzgebot
Leitsatz
Eine formularmäßige Überbürdung von Schönheitsreparaturen auf den Wohnraummieter ist unwirksam, wenn die Klausel den Außenanstrich von Fenstern und (Außen-) Türen nicht ausnimmt.
(Leitsatz der Redaktion)
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