Urteil Unwirksame Staffelmietvereinbarung wg. verkürzter Wartefrist


Schlagworte

Unwirksame Staffelmietvereinbarung wg. verkürzter Wartefrist

Leitsätze

1. Ist bei einer Staffelmietvereinbarung die erste Staffel kürzer als ein Jahr, ist die gesamte Staffelmietvereinbarung mit der Folge unwirksam, daß es bei der Eingangsmiete bleibt.

2. In der Zahlung der unwirksamen Staffelmiete liegt keine Mietzinsvereinbarung i. S. d. § 10 Absatz 1 MHG.

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