Urteil Unwirksame Staffelmietvereinbarung bei Kündigungsausschluß für mehr als vier Jahre


Schlagworte

Unwirksame Staffelmietvereinbarung bei Kündigungsausschluß für mehr als vier Jahre; Kündigungsverzicht

Leitsatz

Übersteigt die Dauer des in einem Staffelmietvertrag formularmäßig vereinbarten Kündigungsverzichts den in § 557 a Abs. 3 BGB genannten Zeitraum von vier Jahren, so ist die Klausel wegen unangemessener Benachteiligung des Mieters insgesamt unwirksam (§ 307 Abs. 1 Satz 1 BGB). Die zu der Vorgängerbestimmung - § 10 Abs. 2 Satz 6 MHG - entwickelte Rechtsprechung, nach der ein solcher Kündigungsverzicht nur insoweit unwirksam ist, als er den Zeitraum von vier Jahren übersteigt, läßt sich auf § 557 a BGB nicht übertragen.

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