Urteil Unwirksame Staffelmietvereinbarung aus der Zeit vor Mietrechtsreform
Schlagworte
Unwirksame Staffelmietvereinbarung aus der Zeit vor Mietrechtsreform; Rückzahlungsanspruch des Mieters wegen unwirksamer Staffelmiete; Rückforderung
Leitsatz
Haben die Mietvertragsparteien noch unter Geltung des § 10 Abs. 2 MHG eine (unwirksame) Staffelmietvereinbarung mit einer Laufzeit von mehr als zehn Jahren vereinbart, und hat der Mieter lange Zeit die Miete aufgrund dieser Staffelmietvereinbarung gezahlt, kann er die für den bereits vergangenen Zeitraum jeweils eingetretenen Mieterhöhungen nicht zurückverlangen, wenn er jetzt (erst) die Unwirksamkeit der Staffelmietvereinbarung rügt (Fortführung von LG Berlin, GE 2006, 453).
(Leitsatz der Redaktion)
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