Urteil Unwirksame Staffelmiete kein Erhöhungsausschluß
Schlagworte
Unwirksame Staffelmiete kein Erhöhungsausschluß
Leitsätze
1. Eine unwirksame Staffelmietvereinbarung in einem Wohnungsmietvertrag schließt nur ausnahmsweise eine Mieterhöhung gem. § 2 MHG aus.
2. Der Mieter kann auch teilweise einer Mieterhöhung gem. § 2 MHG zustimmen. In diesem Fall kann der Vermieter sein Zustimmungsverlangen auf den verbleibenden Rest der begehrten Mieterhöhung beschränken.
3. Hat der Mieter die aufgrund der unwirksamen Staffelmietvereinbarung sich erhöhende Miete gezahlt, so kann diese Miete Ausgangsmiete für die Berechnung der Kappungsgrenze gem. § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 MHG sein.
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