Urteil Unwirksame Schönheitsreparaturklausel bei zu kurzen Fristen
Schlagworte
Unwirksame Schönheitsreparaturklausel bei zu kurzen Fristen
Leitsatz
Ist in einem Fristenplan vorgesehen, daß Fenster, Türen und Heizkörper alle vier Jahre gestrichen werden müssen, ist die Überwälzung der Schönheitsreparaturen auf den Mieter insgesamt unwirksam.
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