Urteil Unwirksame Schönheitsreparaturklausel bei Übergabe einer unrenovierten/renovierungsbedürftigen oder renovierten Wohnung


Schlagworte

Unwirksame Schönheitsreparaturklausel bei Übergabe einer unrenovierten/renovierungsbedürftigen oder renovierten Wohnung; Farbdiktat weiß; Teppicherneuerung nach fünf Jahren

Leitsätze

1. Zur Unwirksamkeit der Abwälzung der Schönheitsreparaturen, wenn im Mietvertrag sowohl die laufenden Schönheitsreparaturen abgewälzt wurden als auch eine Verpflichtung zur Wohnungsrückgabe in weiß und zur Erneuerung des Teppichbodens nach fünf Jahren enthalten ist.

2. Aufgrund des Summierungseffekts sind in diesem Fall alle drei Regelungen unwirksam; das gilt selbst dann, wenn man Teile der Regelungen ausnahmsweise als Individualvereinbarung bewerten sollte.

3. Die Verpflichtung zur Erneuerung nach einer Frist von fünf Jahren ist gem. § 307 BGB unwirksam. Bei einer individualvertraglichen Vereinbarung kann sich die Nichtigkeit aus § 139 BGB ergeben, wenn die einheitliche Regelung über die Abwälzung der Schönheitsreparaturen wegen einer unangemessenen Benachteiligung nichtig ist.

4. Bei Teppichböden normaler Qualität ist von einer Nutzungsdauer von zehn Jahren auszugehen.

5. Der Mieter ist berechtigt, im Badezimmer Bohrlöcher in die Fliesen zu setzen, wenn er übliche Ausstattungsgegenstände anbringen will.

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