Urteil Unwirksame Schönheitsreparaturklausel bei Summierungseffekt
Schlagworte
Unwirksame Schönheitsreparaturklausel bei Summierungseffekt; Haustürgeschäft bei Absprache zur Verrechnung der Kaution
Leitsatz
Trotz Vereinbarung von sog. weichen Renovierungsfristen ist die Überwälzung der Schönheitsreparaturen auf den Mieter unwirksam, wenn daneben noch der Mieter verpflichtet wird, nach Beendigung der Mietzeit (jedenfalls) zu renovieren.
Vereinbaren die Mietvertragsparteien in einem Mietaufhebungsvertrag dennoch, daß die mieterseits geleistete Kaution mit den Renovierungskosten verrechnet wird, kann diese Vereinbarung als Haustürgeschäft widerrufen werden, wenn sie in der Privatwohnung des Mieters ausgehandelt und vereinbart wird und der Mieter den Vermieter nicht in die Wohnung bestellt hat.
(Leitsatz der Redaktion)
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