Urteil (Unwirksame) Quotenklausel mit starrer Berechnungsgrundlage bei noch nicht fälligen Schönheitsreparaturen
Schlagworte
(Unwirksame) Quotenklausel mit starrer Berechnungsgrundlage bei noch nicht fälligen Schönheitsreparaturen; Verhältnis von Quotenklausel und Grundlagenklausel
Leitsatz
Sind Schönheitsreparaturen laut Fristenplan noch nicht fällig und wird auch kein vorzeitiger Renovierungsbedarf geltend gemacht, kann eine Geldzahlung nicht auf eine Abgeltungsklausel mit starrer Berechnungsgrundlage gestützt werden (Fortführung von Senat, Urteil vom 18.10.2006 - VIII ZR 52/06 -, GE 2006, 1542).
(Leitsatz der Redaktion)
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