Urteil Unwirksame Mietkautionsabrede ohne Ratenzahlungsbefugnis
Schlagworte
Unwirksame Mietkautionsabrede ohne Ratenzahlungsbefugnis
Leitsätze
1. Die Regelung über die Ratenzahlungsbefugnis des Mieters nach § 550 b BGB ist auch dann anwendbar, wenn der Mieter vereinbarungsgemäß ein Sparbuch anzulegen und an den Vermieter zu verpfänden hat.
2. Ist Ratenzahlung nicht vereinbart, kann der Mieter die geleistete Kaution zurückverlangen.
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