Urteil Unwirksame Kündigung mit Bedingungseintritt nach Insolvenzantrag
Schlagworte
Unwirksame Kündigung mit Bedingungseintritt nach Insolvenzantrag
Leitsätze
1. Die Kündigung des Vermieters wegen Mietrückstands ist auch dann wirksam, wenn sie unter der aufschiebenden Bedingung der Begleichung des Rückstands erklärt wird.
2. Hat der Mieter nach Zugang der Kündigungserklärung, aber vor Fristablauf der Bedingung einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens eingereicht, wird die Kündigung wegen der Sperre des § 112 InsO nicht wirksam.
(Leitsätze der Redaktion)
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