Urteil Unwirksame Betriebskostenabrechnung bei unterbliebener Beteiligung der Stellplatzmieter
Schlagworte
Unwirksame Betriebskostenabrechnung bei unterbliebener Beteiligung der Stellplatzmieter
Leitsatz
Die Betriebskosten müssen grundsätzlich auf alle Mieter umgelegt werden; werden Mieter von Kfz-Stellplätzen an der Umlage nicht beteiligt, ist die Betriebskostenabrechnung für die Wohnraummieter unwirksam.
(Leitsatz der Redaktion)
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