Urteil Unwirksame Ausfallklausel in Bürgschaftsvertrag
Schlagworte
Unwirksame Ausfallklausel in Bürgschaftsvertrag
Leitsatz
Bei einer Ausfallbürgschaft ist eine Klausel überraschend, derzufolge der Ausfall spätestens sechs Monate nach der Anzeige des Gläubigers an den Bürgen über rückständige Leistungen des Hauptschuldners in Höhe der dann noch nicht bezahlten oder beigetriebenen rückständigen Beträge als festgestellt gilt.
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