Urteil Unwirksame Aufforderung zur Übernahme der Kosten für möglicherweise unbegründete Mängelrüge des Bestellers
Schlagworte
Unwirksame Aufforderung zur Übernahme der Kosten für möglicherweise unbegründete Mängelrüge des Bestellers; mangelhafte Werkleistung; Mangelbeseitigung; Nachbesserung; Kostenerstattung für Überprüfung gerügter Mängel; Bedingung für Mängelprüfung; Mitverschulden an Folgen eines nicht beseitigten Mangels; Mangelfolgeschaden
Leitsätze
1. Das Recht des Auftraggebers, von einem für einen Mangel verantwortlichen Auftragnehmer Mängelbeseitigung zu fordern, wird grundsätzlich nicht dadurch eingeschränkt, dass die Verantwortlichkeit des Auftragnehmers bei der Inanspruchnahme noch unklar ist.
2. Der in Anspruch genommene Auftragnehmer darf Maßnahmen zur Mängelbeseitigung nicht davon abhängig machen, dass der Auftraggeber eine Erklärung abgibt, wonach er die Kosten der Untersuchung und weiterer Maßnahmen für den Fall übernimmt, dass der Auftragnehmer nicht für den Mangel verantwortlich ist.
3. Den Auftraggeber trifft deshalb kein Mitverschulden an einem Wasserschaden, der auf einem Mangel beruht, den der Unternehmer nicht beseitigt hat, weil der Auftraggeber eine entsprechende Erklärung nicht abgegeben hat.
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