Urteil Unwirksame Abgeltungsklauseln (Quotenklauseln) für Schönheitsreparaturen mit starren Prozentsätzen und starren Fristen
Schlagworte
Unwirksame Abgeltungsklauseln (Quotenklauseln) für Schönheitsreparaturen mit starren Prozentsätzen und starren Fristen
Leitsatz
Eine Formularklausel in einem Mietvertrag, die den Mieter bei Beendigung des Mietverhältnisses zur Zahlung eines allein vom Zeitablauf abhängigen Anteils an den Kosten für noch nicht fällige Schönheitsreparaturen nach feststehenden Prozentsätzen auch dann verpflichtet, wenn ein diesem Kostenanteil entsprechender Renovierungsbedarf aufgrund des tatsächlichen Erscheinungsbilds der Wohnung noch nicht gegeben ist (Abgeltungsklausel mit "starrer" Abgeltungsquote), ist gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam, weil sie den Mieter entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligt.
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