Urteil Unwirksame Schönheitsreparaturklausel
Schlagworte
Unwirksame Schönheitsreparaturklausel
Leitsätze
1. Die formularmäßige Verpflichtung des Mieters zu Schönheitsreparaturen für Innentüren sowie der Fenster und Außentüren von innen ist unklar, weil der Außenanstrich von Fenstern davon auch erfasst sein kann (Anschluss an AG Hamburg GE 2020, 1326).
2. Nach dem Grundsatz der kundenfeindlichsten Auslegung ist die Verpflichtung dann insgesamt als unbillig zu werten mit der Folge, dass Schönheitsreparaturen Sache des Vermieters sind.
(Leitsätze der Redaktion)
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