Urteil Unwirksame Renovierungsklausel, keine Kostenbeteiligung nach Mietende
Schlagworte
Unwirksame Renovierungsklausel, keine Kostenbeteiligung nach Mietende
Leitsätze
1. Flexible Schönheitsreparaturenpläne verstoßen gegen § 309 Nr. 12 BGB (Verbot der Veränderung der Beweislast).
2. Eine renovierte Wohnung im Sinne der Rechtsprechung des BGH (NJW 2015, 1594) liegt nur vor, wenn diese allenfalls Gebrauchsspuren aufweist, die Bagatellcharakter haben.
3. Eine individuelle Dekoration des Vormieters ist ein gewichtiges Indiz für eine unrenovierte Wohnung.
4. Bei unwirksamer Überwälzung der Schönheitsreparaturen ist der Mieter nach Vertragsende nicht nach § 242 BGB verpflichtet, einen Teil der Renovierungskosten zu tragen (Abgrenzung zu BGH, NZM 2020, 704).
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