Urteil Unwirksame Erweiterung eines Milieuschutzgebietes


Schlagworte

Unwirksame Erweiterung eines Milieuschutzgebietes

Leitsätze

1. Die Verordnung gemäß § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Baugesetzbuchs vom 14. Januar 2020 des Bezirksamtes Friedrichshain-Kreuzberg zur Änderung der Erhaltungsverordnung gemäß § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Baugesetzbuchs für das Gebiet „Hornstraße“ im Bezirk Friedrichshain-Kreuzberg von Berlin vom 28. Oktober 2004 (GVBI. S. 495) ist unwirksam, weil sie die gesetzlichen Voraussetzungen von § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BauGB nicht erfüllt.

2. Bei dem Erlass einer sozialen Erhaltungsverordnung handelt es sich um eine städtebauliche Planungsentscheidung, die einer planerischen Abwägung bedarf. In diesem Rahmen hat die Gemeinde konkret zu bestimmen, wie sich die Wohnbevölkerung im Erhaltungsgebiet zusammensetzt, die sie vor unerwünschten Veränderungen schützen will; sie muss die Abgrenzung des Erhaltungsgebietes so vornehmen, dass das Schutzziel in wesentlichen Teilen des Gebietes erreicht werden kann. Zudem muss die abstrakte Gefahr bestehen, dass ohne Erlass einer Erhaltungsverordnung infolge baulicher Maßnahmen eine unerwünschte, mit besonders negativen städtebaulichen Folgen verbundene Veränderung der Zusammensetzung der Wohnbevölkerung zu erwarten ist. Außerdem muss das Festlegen des Erhaltungsgebietes dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit genügen.

(Leitsätze der Redaktion)

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