Urteil Unwirksam durch Allgemeine Geschäftsbedingungen vereinbartes Erfolgshonorar von Inkassodienstleistern im Rahmen von angeblichen Verstößen gegen die sog. Mietpreisbremse
Schlagworte
Unwirksam durch Allgemeine Geschäftsbedingungen vereinbartes Erfolgshonorar von Inkassodienstleistern im Rahmen von angeblichen Verstößen gegen die sog. Mietpreisbremse
Leitsatz
Beauftragt der Mieter einen Inkassodienstleister mit der Durchsetzung von Ansprüchen gegen seinen Vermieter wegen angeblicher Verstöße gegen die sog. „Mietpreisbremse“, stehen dem Inkassodienstleister abtretbare Ansprüche auf Erstattung vorgerichtlicher Rechtsverfolgungskosten unabhängig von seiner sonstigen Aktivlegitimation nicht zu, wenn der Inkassodienstleister in seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen mit dem Mieter ein Erfolgshonorar vereinbart hat und die Rechtsdurchsetzung durch den Inkassodienstleister - gemessen an seinem ersten Rügeschreiben gegenüber dem Vermieter - nicht oder nicht vollständig erfolgreich gewesen ist.
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