Urteil Untreuetatbestand beim Umgang mit Mietkaution in der Wohnraummiete und der Gewerberaummiete
Schlagworte
Untreuetatbestand beim Umgang mit Mietkaution in der Wohnraummiete und der Gewerberaummiete; Vermögensbetreuungspflicht; Einzahlung der Kaution auf das Girokonto des Vermieters noch kein Vermögensnachteil oder Vermögensgefährdung; Untreue; drohenden Überschuldung des Vermieters; Verschlechterung der finanziellen Verhältnisse; rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung; überlange Verfahrensdauer
Leitsätze
1. Vermögensbetreuungspflicht des Vermieters für Kautionen bei Wohnraum- und Gewerberaummiete (im Anschluss an BGHSt 41, 224).
2. Eine durch Gesetz begründete Vermögensbetreuungspflicht in Bezug auf die Mietkaution scheidet bei der Gewerberaummiete aus. Der Vermieter, der die Kaution nicht von seinem Vermögen getrennt anlegt, ist deshalb nicht wegen Untreue zu bestrafen.
3. Bei der Kaution für Wohnraummiete liegt in der Einzahlung der Kaution auf das Girokonto des Vermieters noch nicht ein Vermögensnachteil oder eine Vermögensgefährdung im Sinne des Untreuetatbestands. Das wäre erst bei einer drohenden Überschuldung des Vermieters der Fall.
4. Bei einer späteren Verschlechterung der finanziellen Verhältnisse des Vermieters kommt eine Untreue durch Unterlassen in Betracht, weil die Vermögensbetreuungspflicht auch eine Garantenpflicht begründet, die Kaution nachträglich zu sichern.
(Leitsätze 2 bis 4 von der Redaktion)
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