Urteil Untervermietung einer Einzimmerwohnung, Partizipation des Vermieters am Untervermietungsgewinn
Schlagworte
Untervermietung einer Einzimmerwohnung, Partizipation des Vermieters am Untervermietungsgewinn
Leitsätze
1. Es fehlt nicht deswegen am Verfügungsgrund für den Erlass einer einstweiligen Verfügung auf vorläufige Genehmigung einer beabsichtigten Untervermietung, weil der Anlass für die Untervermietung auf eine freiwillige Entscheidung des Hauptmieters (hier: Eingehen eines befristeten Arbeitsverhältnisses auf einem Kreuzfahrtschiff) zurückgeht.
2. Ein Anspruch auf Erteilung der Untervermietungserlaubnis setzt auch im Falle einer Einzimmerwohnung voraus, dass der Hauptmieter nur einen Teil der Wohnung unterzuvermieten beabsichtigt. Der Mieter muss daher deutlich machen, an welchem abgrenzbaren Bereich der Wohnung er weiterhin selbst unmittelbar Gewahrsam ausüben will.
3. Plant der Mieter aus der Untervermietung Erträge erzielen, die seine wohnungsbezogenen laufenden Aufwände (z. B. Miete einschließlich Nebenkosten, Strom, Telefon/Internet, Versicherungen) erheblich übersteigen, so beabsichtigt er mit der Wohnung zu wirtschaften und Gewinn zu erzielen. In der Erteilung der Untervermietungserlaubnis läge dann eine Erweiterung des dem Mieter versprochenen Mietgebrauchs zu Wohnzwecken, die dem Vermieter nicht ohne angemessene Mieterhöhung zuzumuten ist.
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