Urteil Untervermieter haftet für Mängel des Treppenhauses
Schlagworte
Untervermieter haftet für Mängel des Treppenhauses; Untermiete; Instandhaltungspflicht; Mitvermietete Gebäudeteile; Treppenhaus, Schönheitsreparaturen
Leitsatz
1. Werden laufende Bauarbeiten im Treppenhaus nicht in angemessener Frist abgeschlossen, kann sich der Vermieter nicht darauf berufen, er sei nicht Eigentümer und die staatlichen Zuschüsse würden verzögert.
2. Zum Anspruch des Mieters auf Renovierung bei Mängeln im Treppenhaus.
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