Urteil Unterteilung


Schlagworte

Unterteilung; Wohnungseigentum; unrichtiger Grundbuchinhalt; unzulässige Grundbucheintragung; Grundbuch; Sondereigentum

Leitsätze

1. Von der Unterteilung eines Wohnungseigentums dürfen nur die Räume erfaßt werden, die Sondereigentum dieses Wohnungseigentums sind. Weist der Unterteilungsplan und durch Bezugnahme darauf das Grundbuch Räume als Sondereigentum einer der neugebildeten Einheiten aus, die nach dem ursprünglichen Aufteilungsplan gemeinschaftliches Eigentum sind, so liegt insoweit eine ihrem Inhalt nach unzulässige Eintragung vor. Dabei kommt es nicht darauf an, ob bei der Eintragung des neugebildeten Wohnungseigentums nur auf die Unterteilungsbewilligung nebst Unterteilungsplan, oder auch auf die ursprüngliche Bewilligung und den ursprünglichen Aufteilungsplan Bezug genommen wird (Fortführung von BayObLGZ 1987, 390 [= WM 1988, 89]; 1995, 399 [= ZMR 1996, 285]).

2. Ob der durch die Unterteilung geschaffene Grundbuchinhalt im übrigen richtig oder unrichtig ist, richtet sich nach der Wirksamkeit des zugrunde liegenden materiell-rechtlichen Rechtsgeschäfts; diese ist wiederum nach § 139 BGB zu beurteilen.

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