Urteil Unterschutzstellung


Schlagworte

Unterschutzstellung; Musikaliensammlung; Kulturgut; NS-Verfolgtensituation; Washingtoner Abkommen

Leitsätze

1. Die Unterschutzstellung von Teilen einer historischen Musika-lien-sammlung nach dem Kulturgutschutzgesetz (KuSchG) kann auch für Ver-mögenswerte erfolgen, die zuvor nach dem VermG rückübertragen wurden.

2. Die Rechtswirksamkeit der Unterschutzstellung setzt die konstitutive Eintragung in ein "Verzeichnis national wertvoller Kulturgüter" voraus.

3. Werden nur einzelne Teile (206) einer gesamten Sammlung (23.965) unter Schutz gestellt, bedarf es zur Identifizierung der unter Schutz gestellten Teile einer besonderen individualisierenden Beschreibung. Die einzelnen Teile müssen jeweils die Schutzvoraussetzungen eines "national wertvollen Kulturgutes" i.S.d. § 1 KuSchG erfüllen.

4. Die Einleitung des Unterschutzstellungsverfahrens ist materiell bereits gerechtfertigt, wenn gewichtige Anhaltspunkte dafür sprechen, daß die Eintragungsvoraussetzungen vorliegen bzw. die Auffassung besteht, daß die einzutragenden Gegenstände unter den Schutz des Gesetzes fallen könnten und diese Einschätzung nicht abwegig ist.

5. Gegen die Einleitung des Unterschutzstellungsverfahrens kann der betroffene Privateigentümer mit der Leistungsklage vorgehen; ab Ein-tragung der Unterschutzstellung kann er dagegen mit der Anfechtungsklage vorgehen.

6. Die Unterschutzstellung ist ein gebundener Verwaltungsakt, deshalb können die besondere NS-Verfolgungssituation des Privateigentümers bzw. seiner Rechtsvorgänger, die Besonderheiten des VermG oder die Washingtoner Prinzipien i. V. m. der Gemeinsamen Erklärung erst im Rahmen der Ermessensentscheidung über die Erteilung einer Ausfuhrgenehmigung Berücksichtigung finden.

7. Die Washingtoner Erklärung vom 3. Dezember 1998 ist kein völkerrechtlicher Vertrag, sondern eine rechtlich nicht bindende Erklärung der Teil-neh-merstaaten. Auch die Gemeinsame Erklärung vom Dezember 1999 der Bundesregierung, der Länder und der kommunalen Spitzenverbände stellt keine Rechtsnorm dar, die eine rechtliche Bindung unmittelbar begründet.

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