Urteil Unterpächter
Schlagworte
Unterpächter; Beseitigungsanspruch; Einrichtungen; bauliche Änderung; Besitz; Gemeinschaftsfläche; Gartenbauverein; Kleingartenverein
Leitsätze
1. Hat der Unterpächter Einrichtungen oder eine Änderung der baulichen Substanz nicht selbst veranlaßt, sondern bei Übernahme des Pachtobjekts bereits vorgefunden, ist er dem Hauptverpächter nach § 556 Abs. 3 BGB zur Beseitigung nicht verpflichtet.
2. Zu den Besitzverhältnissen an Gemeinschaftsflächen eines Kleingartenvereins.
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