Urteil Unternehmensrückgabeanspruch bei Eingliederung des entzogenen Unternehmens


Schlagworte

Unternehmensrückgabeanspruch bei Eingliederung des entzogenen Unternehmens; Vertretungsbefugnis der Treuhandanstalt bei Anteilsrechten an ihren Kapitalgesellschaften; Feststellungswirkung des Bescheides über Unternehmensrückgabeanspruch; Unternehmensbeteiligungsanspruch

Leitsätze

1. Die Änderungen des Vermögensgesetzes durch das Gesetz zur Beseitigung von Hemmnissen bei der Privatisierung von Unternehmen und zur Förderung von Investitionen vom 22. März 1991 - BGBl. I S. 766 - (PrHBG) finden auch auf solche Restitutionsverfahren Anwendung, die beim Inkrafttreten dieses Gesetzes bereits anhängig waren.

2. § 2 Abs. 3 Satz 3 VermG enthält keine Ermächtigung an die Treuhandanstalt, die Rechte der in ihrem Eigentum stehenden Kapitalgesellschaften an deren Stelle im eigenen Namen geltend zu machen, sondern eine gesetzliche Vertretungsregelung.

3. Der Anspruch auf Unternehmensrückgabe bezieht sich im Falle der Eingliederung des entzogenen Unternehmens in ein anderes Unternehmen nur auf denjenigen Teil des Gesamtunternehmens, der dem entzogenen Unternehmen entspricht.

4. Ein Bescheid des Landesamtes zur Regelung offener Vermögensfragen, in dem ein Anspruch auf Rückgabe eines Unternehmens festgestellt wird, enthält zugleich die Feststellung, daß der Inhaber des festgestellten Anspruchs hinsichtlich des zu übertragenden Unternehmens Berechtigter im Sinne von § 2 Abs. 1, § 6 VermG ist (im Anschluß an das Urteil vom 29. September 1993 - BVerwG 7 C 39.92 - VIZ 1994, 25 [26]). Eine solche Berechtigung kann auch in dem Anspruch auf Einräumung einer Unternehmensbeteiligung nach § 6 Abs. 5 Satz 2 VermG bestehen.

5. Ist das entzogene Unternehmen ununterscheidbar in einem anderen Unternehmen aufgegangen, so ist weder ein Anspruch auf Unternehmensrückgabe nach § 6 Abs. 1 Satz 1 VermG noch ein Anspruch auf Einräumung einer Unternehmensbeteiligung nach § 6 Abs. 5 Satz 2 VermG gegeben.

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