Urteil Unternehmensrückgabe


Schlagworte

Unternehmensrückgabe; Rechtsnachfolger; Antragsberechtigung; Rückabwicklung; Rückübertragung von Unternehmen; Reprivatisierung; Umwandlungsvertrag

Leitsatz

Die privaten Gesellschafter bzw. deren Rechtsnachfolger sind insoweit antragsberechtigt i. S. d. § 14 Abs. 1 Satz 1 URüV, als eine Überprüfung der Unternehmensrückgabe nach §§ 17 bis 19 Unternehmensgesetz - UnternehmensG - mit dem Ziel der Rückabwicklung und Entschädigung (§ 14 Abs. 3 URüV) begehrt wird.

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