Urteil Unternehmensrückgabe
Schlagworte
Unternehmensrückgabe; Vermögenslageverschlechterung
Leitsätze
1. Die Regelung des § 6 Abs. 2 Satz 1 VermG über eine auszugleichende wesentliche Verschlechterung der Vermögenslage bezieht sich auf das zurückzugebende Unternehmen in seiner bei der Rückgabe vorhandenen rechtlichen Gestalt.
2. Die Vorschrift des § 5 Abs. 1 Satz 3 URüV regelt nicht die Vor-aussetzungen, unter denen eine wesentliche Verschlechterung der Vermögenslage im Sinne von § 6 Abs. 2 Satz 1 VermG anzunehmen ist, sondern setzt als bloße Rechtsfolgenregelung für ihren Anwendungsbereich eine solche wesentliche Verschlechterung voraus.
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