Urteil Unternehmensrestitution
Schlagworte
Unternehmensrestitution; Unternehmensvergleichbarkeit; wirtschaftliche Identität; Unternehmenseinstellung; Rückübertragungsausschluss; Restitutionsausschluss; Ausschlussgrund; Ausschließungsgrund; Investitionsvorrangbescheid; Investitionszweck; Rückfallklausel
Leitsätze
1. Ein Unternehmen ist im Sinne von § 6 Abs. 1 Satz 1 VermG mit dem enteigneten Unternehmen im Zeitpunkt der Enteignung nur vergleichbar, wenn eine wirtschaftliche Identität des alten und des neuen Betriebes vorliegt; danach muß der Charakter des Unternehmens im wesentlichen unverändert geblieben sein, und es muß noch demselben Wirtschafts- oder Produktionszweig angehören (hier: ursprünglich Sauerkrautfabrik, jetzt Betrieb des Bauhandwerks).
2. Der Ausschluß der Rückgabe von Unternehmen nach § 4 Abs. 1 Satz 2 VermG setzt voraus, daß jeglicher Geschäftsbetrieb eingestellt worden ist. Eine Änderung der wirtschaftlichen Identität des Unternehmens und ein völliger Austausch der Produktpalette erfüllt nicht die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 VermG, solange überhaupt ein Unternehmen weiterbetrieben wird.
3. Voraussetzung für den Erlaß eines Investitionsvorrangbescheides nach § 3 a VermG ist lediglich, daß die Veräußerung, Vermietung oder Verpachtung für bestimmte investive Zwecke erfolgt; die Sicherung der tatsächlichen Durchführung der investiven Maßnahmen wird dagegen nicht öffentlich rechtlich, sondern zivilrechtlich erreicht, indem bei Fehlen einer Rückfallklausel die Nichtigkeit des Vertrages bewirkt wird (§ 3 a Abs. 7 VermG).
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