Urteil Untermieterlaubnis


Schlagworte

Untermieterlaubnis; Wohngemeinschaft; Lebensgemeinschaft; Wirtschaftsgemeinschaft; Hälfte der Wohnfläche; Untermietzuschlag

Leitsätze

1. Ein berechtigtes Interesse an der Erteilung einer Untermieterlaubnis i. S. von § 549 Abs. 2 BGB ist auch dann zu bejahen, wenn ein in schlechten finanziellen Verhältnissen lebender Mieter einen Teil seiner Wohnung untervermieten will, um auf diese Weise seine Mietbelastung zu senken.

2. Dabei ist es unerheblich, ob der Mieter herkömmliche Untermietverhältnisse begründen oder mit Dritten in Form einer Wohn-, Lebens- oder Wirtschaftsgemeinschaft zusammenleben will.

3. Das Interesse des Vermieters an einer bedarfsorientierten Wohnraumbewirtschaftung kann im Rahmen des § 549 BGB nicht berücksichtigt werden.

4. Für die Frage, ob die Wohnung mit mehr als der Hälfte der Wohnfläche untervermietet wird (§ 21 Abs. 1 Satz 1 WoBindG), kommt es auf das Verhältnis der ausschließlich vom Mieter genutzten Räume zu den ausschließlich den Untermietern vorbehaltenen Räumen an. Dabei ist unerheblich, ob der Mieter den Untermietern die Mitbenutzung eines Wohnzimmers gestattet.

5. Aus § 26 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 NMV ergibt sich kein Anspruch auf Zahlung eines Untermietzuschlags. Ein solcher Anspruch entsteht erst, wenn der Zuschlag vertraglich vereinbart ist oder wenn der Vermieter ein Erhöhungsverfahren nach § 10 WoBindG durchgeführt hat.

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