Urteil Untermieter


Schlagworte

Untermieter; Nutzungsentschädigung; Rechtshängigkeit; Nutzungsherausgabe; doppelte Befriedigung; Kosten; Räumungsklage

Leitsätze

1. Der Eigentümer kann nach Beendigung des Hauptmietverhältnisses vom gutgläubigen Untermieter Nutzungsherausgabe ab dem Zeitpunkt der Rechtshängigkeit des gegen ihn gerichteten Herausgabeanspruchs verlangen, auch wenn ihm ein Nutzungsentschädigungsanspruch gegen den Hauptmieter zusteht. Eine doppelte Befriedigung ist ausgeschlossen.

2. Die Kosten der Räumungsklage trägt der Untermieter, der die Zahlung der bis zur Räumung geforderten Nutzungsentschädigung verweigert und deshalb die begehrte Räumungsfrist nicht gewährt bekam.

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