Urteil Unterlassungsgebot


Schlagworte

Unterlassungsgebot; Verfügungsbeschränkung; Instandsetzungsgebot; Erhaltungsmaßnahme; Mängelbeseitigung; Ruine

Leitsätze

1. Das Berufungsgericht prüft die Zulässigkeit des Rechtsweges, wenn das Erstgericht über diese Frage nicht vorab, sondern erst im Sachurteil entschieden hat.

2. Bei dem Antrag nach dem Vermögensgesetz auf Unterlassung von Baumaßnahmen handelt es sich um eine bürgerliche Rechtsstreitigkeit (gegen 24. ZS KG, DB 1992, 525).

3. Die Durchführung von Baumaßnahmen fällt unter die Verfügungsbeschränkung des Vermögensgesetzes.

4. Die Duldungsverpflichtung setzt voraus, daß die Übernahme der Kosten konkret und verbindlich durch die Behörde sichergestellt ist.

5. Die Beseitigung von Mängeln im Sinne des Baugesetzbuches ist auch an Ruinen möglich.

6. Zum Begriff der Zusicherung im Verwaltungsrecht.

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