Urteil Unterlassungsgebot
Schlagworte
Unterlassungsgebot; Haftung des Verfügungsberechtigten
Leitsatz
Ein Verfügungsberechtigter haftet nicht wegen Verletzung des Unterlassungsgebots aus § 3 Abs. 3 Satz 1 VermG, wenn er einem Dritten eine Belastungsvollmacht erteilt, von der dieser erst nach Erteilung der Grundstücksverkehrsgenehmigung für den zugrunde liegenden schuldrechtlichen Vertrag Gebrauch machen kann. Das gilt auch dann, wenn die Belastungsvollmacht nach einem Widerruf oder einer Rücknahme der Genehmigung wirksam bleibt.
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