Urteil Unterlassungsanspruch gegen Infraschall
Schlagworte
Unterlassungsanspruch gegen Infraschall; niederfrequenter Schall; Emissionen; Lärm vom Nachbargrundstück; Kausalitätsbeweis für Beeinträchtigungen; Unterlassungsanspruch; Windkraft; Windkrafträder; Heizhaus; Fernwärme; anerkannte Regeln der Technik
Leitsätze
1. Geht von einem Grundstück niederfrequenter Schall (sog. Infraschall) aus, kann der Eigentümer eines anderen Grundstücks Unterlassung oder Beseitigung von Emissionen verlangen, wenn die durch diese hervorgerufenen Beeinträchtigungen nicht nur unwesentlich sind.
2. Bestehen keine gesicherten wissenschaftlichen Erkenntnisse über die Auswirkungen von Emissionen, hat derjenige, der einen Unterlassungsanspruch aus §§ 906, 1004 BGB geltend macht, den Kausalitätsbeweis der Beeinträchtigung nicht geführt, wenn nicht ausgeschlossen werden kann, dass die behaupteten Beeinträchtigungen auch andere Ursachen haben können.
3. Sind wissenschaftliche Zusammenhänge noch weitgehend unerforscht, ist es nicht Aufgabe der Tatsachengerichte, neuen wissenschaftlichen Theorien zum Durchbruch zu verhelfen.
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