Urteil Unterlassungsanspruch
Schlagworte
Unterlassungsanspruch; bauliche Veränderungen; Einwilligung; Eigentumsbeeinträchtigung; Schönheitsreparaturen; Installationsarbeiten
Leitsatz
Enthält der Dauernutzungsvertrag mit einer Genossenschaft den Vorbehalt der schriftlichen Einwilligung durch die Genossenschaft für bauliche Veränderungen durch den Mieter, so sind ohne diese Erlaubnis gleichwohl vorgenommene Arbeiten eine Eigentumsbeeinträchtigung, selbst wenn der Mieter zeitgemäße oder wohnwertverbessernde Maßnahmen anstrebt.
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