Urteil Unterlassung
Schlagworte
Unterlassung; Eigentumsbeeinträchtigung; Lärm; Rücksichtnahme; nachbarliches Gemeinschaftsverhältnis; Wesentlichkeit; Emissionen; Beweislast; Schießanlage
Leitsatz
Bei der Beurteilung der Wesentlichkeit im Sinne von § 906 Abs. 1 Satz 1 BGB ist es unter Heranziehung der Grundsätze des nachbarlichen Gemeinschaftsverhältnisses zu berück sichtigen, wenn der Störer bereits Maßnahmen ergriffen hat, die in absehbarer Zeit zu einer Beseitigung der Störung führen.
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