Urteil Unterlassener Vollstreckungsschutzantrag in der Berufungsinstanz
Schlagworte
Unterlassener Vollstreckungsschutzantrag in der Berufungsinstanz
Leitsatz
Hat der zur Räumung verurteilte Mieter in der Berufungsinstanz keinen Vollstreckungsschutzantrag gestellt, kommt eine einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung durch das Revisionsgericht grundsätzlich nicht in Betracht; unerheblich ist dabei, ob das Berufungsgericht eine Abwendungsbefugnis zur vorläufigen Vollstreckbarkeit eingeräumt oder dies unterlassen hat.
(Leitsatz der Redaktion)
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