Urteil Unterjährig ausscheidender Verwalter schuldet Abrechnung des abgelaufenen Wirtschaftsjahres
Schlagworte
Unterjährig ausscheidender Verwalter schuldet Abrechnung des abgelaufenen Wirtschaftsjahres
Leitsatz
Die Pflicht zur Erstellung der Jahresabrechnung gemäß § 28 Abs. 3 WEG trifft den Verwalter, der im Zeitpunkt der Entstehung der Abrechnungspflicht Amtsinhaber ist. Scheidet der Verwalter im Laufe des Wirtschaftsjahres aus seinem Amt aus, schuldet er - vorbehaltlich einer abweichenden Vereinbarung - die Jahresabrechnung für das abgelaufene Wirtschaftsjahr unabhängig davon, ob im Zeitpunkt seines Ausscheidens die Abrechnung bereits fällig war.
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