Urteil Unterhaltungspflicht


Schlagworte

Unterhaltungspflicht; Werterhaltungspflicht; LPG; Kreispachtvertrag; Geschäftsgrundlagewegfall

Leitsätze

a) Eine Verletzung der Unterhaltungs- und Werterhaltungspflicht hinsichtlich der von einer LPG im Rahmen von Kreispachtverträgen übernommenen Gebäude, baulichen Anlagen und des übernommenen Inventars ist nur anzunehmen, wenn die LPG gegen die Grundsätze einer ordnungsgemäßen Bewirtschaftung verstoßen hat, wie sie unter den Bedingungen der sozialistischen Wirtschaftsordnung geherrscht haben.

b) Haben die Parteien eines Kreispachtvertrages die der LPG an sich obliegende Unterhaltungs- und Werterhaltungspflicht in eine wertmäßige Verbindlichkeit umgewandelt, schuldet die LPG im Regelfall nur noch die Erfüllung dieser Verbindlichkeit. Der Grundstückseigentümer kann nach Auflösung der Vertragsbeziehungen aus abgetretenem Recht ebenfalls nur diesen Anspruch geltend machen. Die Umstände rechtfertigen keine Anpassung nach den Grundsätzen über den Wegfall der Geschäftsgrundlage.

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