Urteil Untergemeinschaften
Schlagworte
Untergemeinschaften; Kostenkompetenzen
Leitsätze
1. Auch wenn die Teilungserklärung den Mitgliedern von Untergemeinschaften eine Beschlusskompetenz für die sie betreffenden Betriebskosten einräumt, muss sich die Anfechtung eines solchen Eigentümerbeschlusses gegen alle übrigen Wohnungseigentümer richten, soll die Klage nicht unzulässig sein.
2. Ist in der Gemeinschaftsordnung bestimmt, dass die Kosten und Lasten für die Untergemeinschaften - soweit rechtlich zulässig - selbständig verwaltet werden sollen, hat der Verwalter hausbezogene Wirtschaftspläne und Jahresabrechnungen aufzustellen und der Untergemeinschaft zur Beschlussfassung vorzulegen.
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