Urteil Unterbringung in Spezial- und Durchgangsheimen


Schlagworte

Unterbringung in Spezial- und Durchgangsheimen

Leitsätze

1. Sachfremd ist der Zweck, der deutlich von den Zwecken abweicht, die von einer freiheitlichen rechtsstaatlichen Ordnung als zur Rechtfertigung einer Unterbringung anerkannt sind.

2. Ob ein sachfremder Grund für die Unterbringung in einem Spezialheim vorlag, beurteilt sich gemäß § 1 Abs. 1, Abs. 2 der Anordnung über die Spezialheime der Jugendhilfe vom 22. April 1965 (GBl. DDR S. 368) danach, ob eine Umerziehung schwererziehbarer und straffälliger Jugendlicher sowie schwererziehbarer Kinder erforderlich war.

3. Gegenstand der Überprüfung im strafrechtlichen Rehabilitierungsverfahren bei Betroffenen, die in Heimen für Kinder oder Jugendliche untergebracht waren, ist nur die Einweisungsentscheidung als solche, nicht aber deren Folgen.

4. Aufenthalte in Durchgangsheimen, die der Rückführung des Betroffenen in den elterlichen Haushalt dienten, haben jedenfalls dann keinen sachfremden Zweck verfolgt, wenn sie nur von kurzer Dauer waren.

(Leitsätze der Redaktion)

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