Urteil Unterbrechung des Rückübertragungsverfahrens bei Einleitung eines Investitionsvorrangverfahrens
Schlagworte
Unterbrechung des Rückübertragungsverfahrens bei Einleitung eines Investitionsvorrangverfahrens
Leitsatz
Die Vorschrift des § 4 Abs. 4 InVorG über die Unterbrechung des Rückübertragungsverfahrens bei Einleitung eines Investitionsvorrangverfahrens bezieht sich allein auf das Verwaltungsverfahren und nicht auch auf ein anhängiges Gerichtsverfahren.
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