Urteil Unterbrechung auch durch erfolglosen Beweissicherungsantrag


Schlagworte

Unterbrechung auch durch erfolglosen Beweissicherungsantrag

Leitsatz

Wird in einem Antrag auf Einleitung eines selbständigen Beweisverfahrens ein Mangel des Bauwerks hinreichend konkret bezeichnet, so tritt die Unterbrechung der Verjährung auch dann ein, wenn der im Beweisverfahren bestellte Sachverständige den Mangel nicht bestätigt.

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