Urteil Unterbrechung
Schlagworte
Unterbrechung; Verjährung; Mahnbescheid
Leitsätze
1. Die Zustellung eines Mahnbescheides hat nur dann verjährungsunterbrechende Wirkung, wenn in ihm die geltend gemachten Ansprüche unverwechselbar zu erkennen sind.
2. Mit dem Verlangen von "Schadensersatz wegen nicht vertragsgemäßer Rückgabe der Wohnung" werden die geltend gemachten Ansprüche nicht individualisiert.
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