Urteil Unterbliebene Anschlussförderung, keine Anwendung der Mietpreisbremse
Schlagworte
Unterbliebene Anschlussförderung, keine Anwendung der Mietpreisbremse
Leitsätze
1. Für preisgebundenen Wohnraum sind die Vorschriften über die Mietpreisbremse unanwendbar.
2. Das gilt auch bei einer unterbliebenen Anschlussförderung, die durch eine Kooperationsvereinbarung ersetzt wurde, wenn ein Beendigungstatbestand der „öffentlichen Förderung“ nicht vorliegt.
(Leitsätze der Redaktion)
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