Urteil Unterbliebene Anschlussförderung, keine Anwendung der Mietpreisbremse


Schlagworte

Unterbliebene Anschlussförderung, keine Anwendung der Mietpreisbremse

Leitsätze

1. Für preisgebundenen Wohnraum sind die Vorschriften über die Mietpreisbremse unanwendbar.

2. Das gilt auch bei einer unterbliebenen Anschlussförderung, die durch eine Kooperationsvereinbarung ersetzt wurde, wenn ein Beendigungstatbestand der „öffentlichen Förderung“ nicht vorliegt.

(Leitsätze der Redaktion)

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