Urteil Unterbleiben einer angeordneten Rückgabe


Schlagworte

Unterbleiben einer angeordneten Rückgabe; keine Enteignung; besatzungsrechtliches Enteignungsverbot

Leitsätze

1. Wurde das Eigentum bereits zuvor durch eine Enteignung entzogen, kann das Unterbleiben einer Rückgabe keine - nochmalige - Enteignung darstellen, weil der Vermögenswert dem früheren Berechtigten zu diesem Zeitpunkt nicht mehr zugeordnet ist.

2. Der Rückfall des Grundstücks in den Bodenfonds begründet kein Eigentum des früheren, im Zuge der Bodenreform enteigneten Berechtigten, sondern belässt das Grundstück in der Verfügungsmacht des Staates. Damit fehlt die Voraussetzung einer nochmaligen Enteignung, die nur in Betracht käme, wenn der Vermögenswert zwischenzeitlich zumindest faktisch dem Berechtigten zurückgegeben und dieser wieder als Eigentümer angesehen worden wäre.

3. Für mittelbares ausländisches Vermögen galt kein generelles besatzungsrechtliches Enteignungsverbot, sondern nur ein allgemeines Schutzversprechen, so dass deshalb der besatzungshoheitliche Zurechnungszusammenhang nur bei Vorliegen eines konkreten Enteignungsverbots unterbrochen war.

(Leitsätze der Entscheidung entnommen)

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