Urteil Unredlicher Rechtserwerb bei Verstoß gegen Wohnraumlenkungsverordnung


Schlagworte

Unredlicher Rechtserwerb bei Verstoß gegen Wohnraumlenkungsverordnung

Leitsätze

1. Ob einer Vorabzahlung des Kaufpreises eine ordnungsgemäße Verwaltungspraxis in der DDR entgegenstand oder nur nicht üblich war, ist eine Tatfrage und damit revisionsrechtlicher Klärung nicht zugänglich.

2. Eine bewusste Nichtbeteiligung der Wohnungskommission kann als Verfahrensverstoß von der Vorschrift des § 4 Abs. 3 a VermG erfasst sein. (Leitsätze der Entscheidung entnommen)

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