Urteil Unrat vor dem Hauseingang


Schlagworte

Unrat vor dem Hauseingang; Mitmieter wirft Müll; Gefährdung durch herabfallende Gegenstände

Leitsatz

Wirft ein Mitmieter gefährliche oder ekelerregende Gegenstände (hier: Glasbehälter, Flaschen oder Toilettenpapier mit Fäkalieninhalt) auf den Weg vor dem Hauseingang, kann dies eine Mietminderung um 5 % rechtfertigen.

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