Urteil Unlautere Machenschaften
Schlagworte
Unlautere Machenschaften; Inanspruchnahme nach dem Aufbaugesetz; Abriß; baufällige Gebäude; fehlende Neubebauungsabsicht; Grundstück unter staatlicher Verwaltung
Leitsatz
Die Enteignung eines Grundstücks nach dem Aufbaugesetz der DDR zum Zweck des Abrisses von Gebäuden stellt keine unlautere Machenschaft dar, wenn die Gebäude der beabsichtigten Nutzung des Grundstücks (hier: Materialfreilager für Gewerbebetrieb) entgegenstanden und die sonstigen Enteignungsvorschriften eingehalten wurden.
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