Urteil Unlautere Machenschaften
Schlagworte
Unlautere Machenschaften; Machtmissbrauch; vorgeschobene Enteignung nach dem Baulandgesetz; Aufbauenteignung; Fehlerkorrektur; Aufbaugebiet; Massenorganisationen; Baumaßnahme
Leitsätze
1. Die Enteignung eines Grundstücks erst nach der Durchführung der Baumaßnahmen ist allein noch kein Machtmissbrauch, wenn eine Enteignung zur Durchführung der Baumaßnahmen zum damaligen Zeitpunkt nach DDR-Recht zulässig gewesen wäre.
2. Erklärungen zum Aufbaugebiet und Inanspruchnahme von Grundstücken waren nach dem insoweit maßgebenden Rechtsverständnis der DDR zugunsten aller volkseigenen Betriebe, Organe und Institutionen, zur Durchführung von Baumaßnahmen sozialistischer Genossenschaften sowie für Vorhaben der Parteien und Massenorganisationen zulässig.
(Leitsätze der Entscheidung entnommen)
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